ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1. Die Firma dada design – Daniela Thumser (nachfolgend „dada design“), die diese Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt, wird im Folgenden als dada design oder „Auftragnehmer“ bezeichnet; die andere Partei als „Auftraggeber“.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen dada design und dem Auftraggeber ausschließlich.
1.3. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Projekte und Dienstleistungen von dada design gegenüber dem Auftraggeber, sofern und soweit nicht in den Einzelverträgen abweichende oder entgegenstehende Regelungen schriftlich festgelegt wurden und soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn dada design ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Von den hier nachfolgenden abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von dada design schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber selbst AGB verwendet, die den nachfolgenden Regelungen entgegenstehen oder hiervon abweichende Bedingungen enthalten.
1.5. Konkreter Gegenstand und Umfang der Leistungen sind in den entsprechenden Angeboten und Einzelverträgen geregelt. Solche einzelvertraglichen Regelungen gehen diesen AGB vor. Darüberhinausgehende Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen dada design schriftlich ausdrücklich zustimmt.
2. Vertragsschluss
2.1. Anfragen und Angebote des Auftraggebers sind unverbindlich.
2.2. Jedem Vertrag geht ein schriftliches verbindliches Angebot von dada design voraus.
2.3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Angebotes dieses schriftlich annimmt.
3. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
3.1. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen bedürfen der Schriftform.
3.2. Ist für die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
3.3. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
3.4. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
3.5. Werden vom Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
4. Mitwirkungsverpflichtungen
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dada design sämtliche zur Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Er ist weiterhin verpflichtet, dada design auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Leistungen durch dada design von Bedeutung sein können und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass diese dada design nicht bekannt sind.
5. Schutzrechte Dritter
5.1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorlagen, Muster und sonstige Materialien, die er dada design zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellt, frei von Schutzrechten Dritter (z. B. Urheberrechte, Marken- und Kennzeichenrechte, Namens- und Firmenrechte) sind und dass er zur Verwendung und Nutzung dieser Materialien berechtigt ist.
5.2. dada design und der Auftraggeber benachrichtigen sich gegenseitig umgehend, wenn von dritter Seite Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht werden.
5.3. Der Auftraggeber stellt dada design von jeglicher Haftung frei, sofern von dritter Seite Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten an dada design gestellt werden.
6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
6.1. Jeder an dada design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
6.2. Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten des Auftragnehmers (insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Präsentationen) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
6.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von dada design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
6.4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt für die Nutzungsrechtseinräumung folgendes:
- 6.4.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ausschließlich diejenigen für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Nutzungsrechte ein.
- 6.4.2. Es wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht für maximal 3 Jahre übertragen.
- 6.4.3. Eine Weitergabe von Unterlagen und / oder eine Unterlizenz an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung sowie gesonderter Lizenzzahlung.
- 6.4.4. Eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung ist nicht erlaubt.
- 6.4.5. Es erfolgt ein Copyright-Vermerk (© dada design) bei jeder Nutzung, soweit technisch umsetzbar, wobei eine schwierige Umsetzung keine Unmöglichkeit darstellt.
- 6.4.6. Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars einschließlich der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Teilabnahmen und darauf folgende Teilzahlungen haben keine Teil-Erfüllungswirkung und Nutzungsrechte gelten nicht als übertragen.
6.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Hilfsarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und sie begründen kein Miturheberrecht.
6.6. Der Auftraggeber ist unabhängig gesetzlicher Verpflichtungen auf Verlangen jederzeit verpflichtet, dada design über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
6.7. Vorstehendes gilt auch dann, wenn während der Schaffungsprozesse auf General Purpose AI (GPAI) Systeme zurückgegriffen wird. Ein Hinweis auf GPAI-System erfolgt nur bei gesetzlicher Verpflichtung (z. B. Transparenzpflicht).
7. Vergütung
7.1. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD übliche Vergütung als vereinbart.
7.2. Die zu zahlenden Beträge verstehen sich als Nettobeträge in Euro, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Sie sind gültig unter der Bedingung, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten seitens des Auftraggebers sowie Angebote oder Kosten potenzieller Zulieferer unverändert bleiben.
7.3. dada design ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen, mindestens jedoch 20 %.
7.4. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die dada design für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann dada design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann dada design auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.6. Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, sind alle dadurch anfallenden Kosten zu ersetzen.
8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
8.1. In der vereinbarten Vergütung sind, außer wenn ausdrücklich angeboten, regelmäßig nicht enthalten und somit vom Auftraggeber gesondert zu erstatten:
- Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung;
- für die Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen;
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc.;
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind.
8.2. Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen DSt / AGD gesondert berechnet, sofern nicht anders einzelvertraglich geregelt.
8.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von dada design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dada design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere die Übernahme der Kosten.
8.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und den jeweils gültigen Honorarsätzen von dada design.
9. Fälligkeit der Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung fällig und ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.
9.2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
9.3. dada design ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit älteren Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen, egal aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist dada design berechtigt, die Zahlungen zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptforderung zu verrechnen.
9.4. Gegen Ansprüche von dada design kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
10. Haftung
10.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung dada designs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des jeweiligen Einzelvertrags notwendig ist.
10.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet dada design nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3. Die Einschränkungen der vorstehende Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen dada designs, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
10.4. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.
10.5. Sofern dada design notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von dada design, wenn sie auf Rechnung für und im Namen des Auftraggebers von dada design tätig werden.
10.6. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von dada design.
10.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei dada design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
11. Vertragsauflösung
11.1. Die Kündigung eines Vertrages durch den Auftraggeber ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und ist schriftlich an dada design zu richten.
11.2. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 20 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.
11.3. Hat die Ausführung schon begonnen, ist eine pauschale Vergütung in Höhe von 1.250,00 € netto pro erfolgtem Personentag zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Parteien anstelle der Schadenspauschale einen nachgewiesenen niedrigeren oder höheren Schaden geltend zu machen. Die Beweispflicht trägt jeweils diejenige Partei, die sich auf die abweichende Schadenshöhe beruft.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. An sämtlichen Leistungen von dada design (wie z. B. an erstellten Entwürfen und Reinzeichnungen) behält sich dada design das Eigentum vor.
12.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
12.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
12.4. dada design ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat dada design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von dada design geändert werden.
13. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
13.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dada design Korrekturmuster vorzulegen.
13.2. Die Produktionsüberwachung durch dada design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist dada design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
13.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlasst der Auftraggeber dada design 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. dada design ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
14. Gestaltungsfreiheit
14.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen / Mängelrügen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, eine Abnahme aus diesen Gründen kann auch nicht verweigert werden. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
15. Vertragsstrafe / Mindestschadensersatz
15.1. Bei unberechtigter Ausübung von Nutzungsrechten (Ziff. 6, z. B. nicht genehmigte Nutzungsart, nicht bewilligte Nutzung / Weitergabe, unberechtigter Bearbeitung / Umgestaltung oder Nutzung über die vereinbarte Nutzungszeit hinaus) und / oder falscher / fehlender Kennzeichnung (© dada design) ist dada design berechtigt, eine Vertragsstrafe im eigenen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer, mindestens jedoch in Höhe von 100,00 € pro Verletzungshandlung und Tag, zu fordern.
15.2. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach begrenzt auf 50.000 €.
15.3. Die Geltendmachung eines weiteren, darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt dada design vorbehalten.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Einzelbeauftragung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
16.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.
16.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.4. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien ist der Sitz von dada design.
16.5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Ansonsten verpflichten sich die Parteien eine dieser unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.